Swissmedic - swissdamed

Für folgende Produkte bleibt die Meldepflicht weiterhin bestehen:

  • Sonderanfertigungen nach Art. 19 MepV
  • Umgepackte oder umgekennzeichnete Medizinprodukte nach Art. 53 bzw. 54 MepV
  • In Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Medizinprodukte nach Art. 18 MepV

Ausser bei Sonderanfertigungen nach Art. 19 MepV können ab dem 1. Januar 2027 die Produkte nur noch einzeln gemeldet werden (Einzelmeldung).

Sonderanfertigungen nach Art. 19 MepV, müssen ausschliesslich via Formular an Swissmedic gemeldet werden. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Weitere Registrierungen wie beispielsweise CHRN (swissdamed) sind nach aktueller Praxis von Swissmedic nicht nötig. 

Stand Oktober 2026